Aus Sicht des Unternehmens verstößt die DEHSt im derzeit europaweit laufenden Verfahren zur kostenlosen Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gegen geltendes EU-Recht.
Das Umweltbundesamt hat kürzlich die NIM-Liste (National Implementation Measures) zur Regulierung des Emissionshandels in der EU veröffentlicht: Sie beziffert, welche Mengen an CO2-Zertifikaten die deutschen Industrieunternehmen in den kommenden Jahren jeweils kostenfrei beziehen. In Deutschland wurde die Liste Anfang Mai 2012 von der DEHSt veröffentlicht und sorgte bei einigen Unternehmen für lange Gesichter: Laut Auflistung würden ihre kostenlosen jährlichen Zuteilungen zum Teil erheblich geringer ausfallen als erwartet. Aus Sicht von Stefan Altenschmidt liegt das auch daran, dass die deutsche Behörde bei der Umsetzung des verbindlichen EU-Rechts zumindest zwei Fehler gemacht hat. "Die Industrieunternehmen in Deutschland werden hierdurch erheblich belastet , stellt der Rechtsanwalt fest. Er ist Partner im Düsseldorfer Büro der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft und betreut den Zementhersteller juristisch.
Mit der förmlichen Beschwerde bemängelt das Unternehmen, das nicht genannt werden will, die Umsetzung der von der EU-Kommission erlassenen Regeln durch die DEHSt. Artikel 9 Absatz 1 der EU-Zuteilungsregeln sieht besondere Berechnungsmethoden für Anlagenerweiterungen ab dem Jahr 2005 vor. Darin heißt es, dass die Mitgliedstaaten die historischen Aktivitäsraten der einzelnen Anlagen auf Basis der gemäß Artikel 7 erhobenen Daten für den Bezugszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 oder, soweit sie höher sind, für den Bezugszeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 bestimmen.
Im Fall des Zementunternehmens habe die DEHSt zum einen eine Kapazitätserweiterung aus dem Jahr 2008 nicht anerkannt. Zum anderen habe die Behörde entgegen der klaren Vorgabe der EU-Kommission nicht den Bezugszeitraum mit der höchsten Produktion für die Ermittlung der kostenlosen Zertifikatmengen gewählt, sondern sich auf eine produktionsschwächere Zeit bezogen. Zwar habe das Unternehmen das entscheidende Kreuzchen bei den Jahren 2009/2010 gesetzt. Das hätte die DEHSt aber korrigieren müssen. "Die DEHSt steht offenbar auf dem Standpunkt, dass der Anlagenbetreiber entscheiden muss, welchen Zeitraum er ansetzen will. Das verstößt aber gegen das europäische Recht", sagt Altenschmidt. Beide Berechnungsfehler sind aus seiner Sicht genereller Natur und betreffen daher sicherlich auch andere Industrieunternehmen in Deutschland. "Die EU-Kommission prüft derzeit die deutsche NIM-Liste. Die Beschwerde soll eine Korrektur der deutschen Liste im Rahmen dieser Prüfung bewirken , erläutert der Rechtsanwalt.
Sollte die NIM-Liste seitens der Kommission nicht auf diese beiden Fehler hin abgeklopft werden, könnten die Folgen für die Industrie sehr teuer werden, warnt auch Rechtsanwältin Carolin Dittrich, die gemeinsam mit Altenschmidt die Beschwerdeschrift erstellt hat. Schließlich gehe es derzeit um die kostenlose Ausstattung mit Emissionszertifikaten für die nächsten acht Jahre bis 2020. Denn aufgrund der EU-weiten Ausgleichsregeln im CO2-Budget würden von der momentan Regelung die Unternehmen in anderen EU-Staaten profitieren, was einen Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen bedeute. "Der deutschen Industrie drohen Zusatzkosten im Millionenbereich , warnt Dittrich.
Dem Zementhersteller aus Westfalen bleibt nach den Angaben seiner Rechtsanwälte keine andere juristische Möglichkeit, um eine Überprüfung der geplanten Zuteilung zu erreichen. "Der deutsche Gesetzgeber sieht vor, dass gegen die Veröffentlichung der vorläufigen NIM-Liste keine Rechtsmittel eingelegt werden kann. Die förmliche Beschwerde bei der Kommission ist unsere einzige Handhabe. Unsere Mandantin will damit erreichen, dass die Kommission die Anwendung der Zuteilungsregeln durch den Mitgliedstaat überprüft. Im Idealfall würde die Kommission Deutschland dazu auffordern, die Eintragung in die NIM-Liste zugunsten unserer Mandantin zu ändern", erläutert Altenschmidt.
Die Juristen sind davon überzeugt, dass die Kommission grundsätzlich bereit ist, sich solche Fehler auf Anlagenebene anzusehen und zu korrigieren. Das zeigten bereits erste Fälle in Bulgarien oder Lettland. Die EU-Kommission prüfe auch den Einzelfall sehr detailliert. Sollte die Beschwerde folgenlos bleiben, müsste der Zementhersteller die endgültige Zuteilung abwarten, dagegen Widerspruch einlegen und schließlich Klage gegen die DEHSt erheben. "Wir gehen aber davon aus, dass die Kommission unsere Bedenken teilen wird", sind Dittrich und Altenschmidt optimistisch.
Das Instrument einer Beschwerde bei der EU-Kommission kann durch jeden Bürger und jedes Unternehmen in der EU genutzt werden. Mit der Beschwerde wird der Verstoß eines Mitgliedstaates gegen EU-Recht in Brüssel angezeigt. Die Kommission prüft jede Beschwerde und holt Stellungnahmen - etwa des betroffenen Mitgliedstaates - ein. Bestätigt sich der gerügte Rechtsverstoß, kann die EU-Kommission gegen den Mitgliedstaat unter anderem ein Vertragsverletzungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit der Möglichkeit einer Geldbuße eröffnen.

